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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Decor-Technik DT Vertriebs GmbH
Stand: 1. Oktober 2003
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Werkzeuge und Modelle
(1) Der Besteller erwirbt Eigentum ausschließlich an der gelieferten
Ware, auch wenn ein Kostenanteil für die Anfertigung, Instandhaltung
und Verwahrung der zur Ausführung unseres Auftrages verwendeten Werkzeuge
und sonstigen Gegenstände (z.B. Software) im Vertrag bzw. der Rechnung
gesondert ausgewiesen ist.
(2) Die in Ziffer 1 genannten Gegenstände werden für mögliche
Nachbestellungen des Bestellers verwahrt, jedoch längstens für
die Dauer von 3 Jahren ab dem letzten Tag der Lieferung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer anderen schriftlichen
Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise ab Werk, einschließlich Verpackungskosten, jedoch
zuzüglich Versandkosten.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Bei Nachlieferungen sind wir an die für vorhergehende Lieferungen
vereinbarten Preise nicht gebunden.
§ 4 Erfüllungsort, Gefahr und Lieferzeit
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer anderen schriftlichen
Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller nichts anderes ergibt, ist
unser Geschäftssitz als Erfüllungsort für die Lieferung
vereinbart.
(2) Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Der Gefahrübergang
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
In diesem Fall sind wir zur Rechnungsstellung bezüglich desjenigen
Anteils am Kaufpreis berechtigt, der dem Verhältnis von Teillieferung
und Gesamtlieferung entspricht.
(4) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind
produktionstechnisch bedingt und daher vom Besteller als vertragsgemäß
hinzunehmen.
(5) Lieferzeiten werden jeweils im Einzelfall vereinbart.
(6) Für einen etwaigen Lieferverzug haften wir nur dann, wenn er
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Soweit uns kein
vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist, haften wir nur für
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
(7) Soweit der Lieferverzug von uns zu vertreten ist, haften wir für
den Schaden des Bestellers nur im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung,
nämlich für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von 3
% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
§ 5 Verpackungen und Kosten der Versendung
(1) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurück genommen. Der Besteller ist
verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten
zu sorgen.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Besteller.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer anderen schriftlichen
Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller nichts anderes ergibt, sind
wir zur freien Wahl der Versandart ohne Verantwortung für die billigste
Versandart berechtigt.
§ 6 Mängelansprüche und Rügeobliegenheit
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare
Mängel hat der Besteller sofort nach Entdeckung, jedoch spätestens
innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen.
Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung
nicht erkennbare Mängel hat der Besteller sofort nach Entdeckung,
jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablieferung schriftlich
zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommen Mängelansprüche
für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner
Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung
einer neuen mangelfreien Sache be-rechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbesei-tigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-kosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung
des Kaufpreises zu verlangen.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang (§ 4).
(6) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§
478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur völligen
Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller zustehenden Forderungen vor.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet (§ 950 BGB),
vermischt oder vermengt (§ 948 BGB) oder verbunden (§ 947 BGB),
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache in Höhe des Rechnungsendbetrages zu den
anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder
Verbindung. Für die neu entstandene Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
§ 9 Gerichtsstand und Rechtswahl
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche unser Geschäftssitz Karlsruhe Gerichtsstand.
(2) Es gilt einheitlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenverkehr (CISG) ist ausgeschlossen.
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche
Bestimmung als vereinbart, die - im Rahmen des rechtlich Möglichen
- dem von den Vertragsparteien beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg
am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
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